Der BGH hat in einer Grundsatzentscheidung (Aktenzeichen II ZR 70/09) jetzt erstmals geklärt, dass GmbH-Geschäftsführer unter das Kündigungsschutzgesetz fallen können. Künftig werden sich aus einem Arbeitsverhältnis aufsteigende Geschäftsführer oder solche mit einem besonderen Sicherungsbedürfnis darauf verlassen können, dass die Gerichte den vereinbarten Kündigungsschutz anerkennen. Eine wirklich belastbare Absicherung erfordert dennoch eine sorgfältige Vertragsgestaltung. Der BGH hat das Urteil des OLG Frankfurt nun aufgehoben und die Anwendbarkeit des Kündigungsschutzgesetzes festgestellt. Die Karlsruher Richter betonten, dass das normalerweise für Geschäftsführer nicht geltende Kündigungsschutzgesetz im Rahmen der Vertragsfreiheit zwischen den Parteien vereinbart werden kann. Die Gesellschafterversammlung einer GmbH könne dieser derartige Fesseln anlegen.
Prozessvertreter Käger: CMS Hasche Sigle mit Dr. Eckhard Schmid, Arbeitsrecht sowie Rechtsanwalt beim Bundesgerichtshof Prof. Dr. Achim Krämer.
(Infos: Hasche Sigle hier …)
Hasche Sigle vor dem BGH bei Kündigungsschutz für GmbH-Geschäftsführer
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