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Kick-back-Rechtsprechung auch auf freie Anlageberater anwendbar


Nachdem bereits die LG’s Hamburg und Düsseldorf die Kick-back-Rechtsprechung des BGH auch auf freie Anlageberater angewendet haben, hat nun auch das LG Wiesbaden diese Rechtsansicht bestätigt. So hat das LG Wiesbaden am 01.09.2009 einen Hinweisbeschluss erlassen, wonach die Entscheidung des BGH vom 20.01.2009 auch auf Anlageberater, die nicht für eine Bank handeln, anzuwenden sei.
Klägervertreter: CLLB mit Steffen Liebl
(Infos: OM CLLB hier …)

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