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Freshfield vertritt Conti vor dem BGH


Der BGH hat im Fall Continental AG den Handlungsspielraum von Vorständen bei der Ausgabe von Wandel- und Optionsschuldverschreibungen erweitert. Nach der Entscheidung können Vorstände den Ausgabebetrag von neuen Aktien, die zur Bedienung von Wandlungsrechten oder -pflichten gegenüber den Schuldverschreibungsgläubigern ausgegeben werden, selbstständig festsetzen. Dabei müssen sie lediglich den Mindestausgabebetrag, die aktuellen Kapitalmarktbedingungen und die übrigen Schuldverschreibungsbedingungen beachten (BGH, Urt. v. 18. Mai 2009, Az. II ZR 262/07).

Prozessvertreter Continental AG: Freshfields Bruckhaus Deringer mit Prof. Dr. Christoph H. Seibt, Dr. Hans-Christoph Voigt (beide Corporate) und Dr. Jan Willisch (Legitation), alle Hamburg

(Infos: PM Freshfields hier …)

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